ICANN IM SPANNUNGSFELD ZWISCHEN

POLITIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR

Workshop Leipzig 30./31. März 2000

 

Preiswert, schnell und effizient:

Domain Name-Streitigkeiten on Line regeln?

von Bernhard F. Meyer-Hauser und Tobias H. Zuberbühler

Meyer Müller Eckert Rechtsanwälte
Kreuzstr. 42, CH-8008 Zürich
Tel. +41 1 254 99 66, Fax +41 1 254 99 60
E-mail: meyer-hauser@mme-law.ch, zuberbuhler@mme-law.ch
Website: www.mme-law.ch

 

Um diese Frage zu beantworten, drängt sich ein Vergleich der UDRP mit Schiedsverfahren sowie nationalen Gerichtsverfahren betreffend Domain Name-Streitigkeiten auf. Als Einleitung und zum besseren Verständnis werden wir einen kurzen Überblick über den Ablauf von staatlichen Verfahren und die Besonderheiten von Schiedsgerichten geben, bevor wir diese herkömmlichen Streiterledigungsverfahren mit der UDRP vergleichen.

 

1.              Staatliche Gerichtsverfahren

Ein gewöhnliches staatliches Gerichtsverfahren wird eingeleitet mit einer Klageschrift, gefolgt von der Klageantwort. Bei grösseren Fällen wird das Gericht einen zweiten (und unter Umständen gar einen dritten) Schriftenwechsel anordnen. Anschliessend werden in der Hauptverhandlung die Parteien angehört.

Im kontinental-europäischen Recht findet während oder nach der Hauptverhandlung, im anglo-amerikanischen Recht meist vor der Hauptverhandlung das Beweisverfahren statt, wo Zeugen angehört, Gutachter beigezogen und Urkunden eingereicht werden. Im anglo-amerikanischen Recht liegt das Beweisverfahren ausschliesslich in den Händen der Parteien, was diese dazu ausnützen, die Gegenseite mit einer überwältigenden Fülle von Dokumenten zu überlasten. Dies führt zu entsprechend aufwändigen Prozessen.

Schliesslich ergeht ein Urteil, das in der Regel an eine zweite und dritte Instanz weitergezogen werden kann. Vor den oberen Instanzen findet zwar kein Beweisverfahren, jedoch wiederum ein Schriftenwechsel statt.

Zuletzt muss das rechtskräftige Urteil noch vollstreckt werden, was v.a. bei internationalen Verhältnissen neue Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann.

 

2.              Schiedsverfahren

Verfahren vor Schiedsgerichten bieten gegenüber staatlichen Verfahren verschiedene Vorteile: Sie sind nicht mit nationalen Behörden verknüpft, das Verfahren ist in der Regel kürzer, und das Urteil wird durch Spezialisten gefällt. Zudem sind die Verfahrenssprache und die Rechtsvertreter frei wählbar, und die Vollstreckung in einem anderen Staat wird erleichtert.

a)             Neutralität

Schiedsklauseln werden häufig in internationale Verträge aufgenommen, um bei Streitigkeiten zwischen Parteien aus verschiedenen Rechtsordnungen ein neutrales Forum zur Konflikterledigung einzusetzen. So wird einerseits erreicht, dass beide Parteien zur Streiterledigungsinstanz Vertrauen haben, und andererseits, dass keine Partei im Streitfall den Tücken einer ausländischen Gerichtsordnung zum Opfer fällt. Die Schiedsklausel wird nämlich in der Regel eine Institution bezeichnen, unter deren jeweiligen Verfahrensordnung das Schiedsgericht durchgeführt wird. Bekannte Schiedsgerichts-Institutionen sind das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (IHK), der London Court of International Arbitration (LCIA), die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) oder die Zürcher Handelskammer (ZHK).

b)             Verfahrensdauer

Ein weiterer Vorteil von Schiedsgerichten liegt darin, dass Schiedsurteile grundsätzlich endgültig sind. Nur unter ganz engen Voraussetzungen kann ein Schiedsurteil noch an die oberste Gerichtsbehörde eines Staates weitergezogen werden. Demgegenüber zieht sich ein nationales Verfahren - wie oben dargelegt - in stark streitigen Fällen über drei Instanzen hinweg, was z.T. Jahre dauern kann.

c)              Sachkompetenz der Schiedsrichter

Der Spruchkörper eines Schiedsgerichts besteht bei Fällen mit geringem Streitwert in der Regel aus einem Einzelschiedsrichter, bei höherem Streitwert aus einem Dreier-Schiedsgericht. Es gibt verschiedene Verfahren, um Schiedsrichter zu bestimmen:

1.              Die Parteien bestimmen je einen Mit-Schiedsrichter nach Gutdünken und die beiden Parteischiedsrichter wählen gemeinsam einen Vorsitzenden. Im Streitfall nimmt die Schiedsinstitution eine stellvertretende Ernennung vor (DIS).

2.              Die Institution bestimmt aus einer Schiedsrichterliste einen Einzelschiedsrichter bzw. den Präsidenten eines Dreier-Schiedsgerichts, während die Parteischiedsrichter von den Parteien gewählt werden (IHK, ZHK, LCIA).

3.              Das gesamte Schiedsgericht wird von der Schiedsinstitution ernannt.

Auf jeden Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Schiedsrichter ausgewiesene Spezialisten auf dem entsprechenden Sachgebiet sind. Zumeist sind es erfahrene internationale Wirtschaftsanwälte oder Berufsleute. Bei nationalen Gerichten ist hingegen nicht immer gewährleistet, dass die Richter eine grosse Erfahrung im entsprechenden Sachgebiet aufweisen.

d)             Verfahrenssprache

Die Parteien können in der Schiedsklausel die Verfahrenssprache frei wählen und laufen so nicht Gefahr, an Gerichtsverhandlungen in einer fremden Sprache teilnehmen zu müssen. Auch die Vertretung vor Schiedsgerichten wird liberal gehandhabt: Ausländische Anwälte oder sonstige Parteivertreter ohne Anwaltszulassung können ohne weiteres als Prozessbevollmächtigte ernannt werden.

e)             Internationale Vollstreckung

Ein ganz entscheidender Vorteil ist die internationale Vollstreckung von Schiedsgerichtsurteilen, die staatsvertraglich geregelt ist. Das sog. New Yorker-Übereinkommen von 1958, dem praktisch alle wirtschaftlich relevanten Länder beigetreten sind, ermöglicht eine vereinfachte Vollstreckung von Schiedsgerichtsurteilen in anderen Vertragsstaaten. Einsprachemöglichkeiten gegen Schiedssprüche sind sehr beschränkt.

Demgegenüber ist man bei der Vollstreckung von nationalen Gerichtsurteilen grösstenteils auf bilaterale Abkommen angewiesen. Für die Mitglieder der EU, des EWR und der EFTA schaffen zwar das Brüsseler- und das Lugano-Übereinkommen einheitliche Voraussetzungen. Mit allen anderen Staaten müssen die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen jedoch einzeln ausgehandelt werden. Dieses aufwändige Verfahren führt dazu, dass nationale Gerichtsurteile in weit weniger Ländern vollstreckt werden können als Schiedssprüche.

f)               Nachteile von Schiedsgerichten

Die hohe Sachkompetenz der Schiedsrichter hat auch ihren Preis: Schiedsverfahren sind oft teuer und lohnen sich deshalb erst ab einem gewissen Streitwert. Internationale Schiedsverfahren mit einem Streitwert unter DM 300'000 sind selten.

Zudem stossen Schiedsgerichte bei der Durchsetzung von prozessualen Anordnungen an gewisse Grenzen: Besonders bei schwierigen Beweisfragen (renitente Zeugen, Herausgabe von Dokumenten etc.) ist es gelegentlich unumgänglich, zusätzlich auf die Hilfe staatlicher Gerichte zurückzugreifen.

 

3.              Vergleich zur UDRP

a)             Verfahrensdauer

(1)            Staatliche Gerichtsverfahren

Domain Name-Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten können - auf jeden Fall in der Schweiz - gut und gerne 6-12 Monate nur schon in der ersten Instanz dauern. Ein Verfahren durch alle Instanzen kann sich durchaus über 5 Jahre oder mehr erstrecken.

Zwar ist es bei Markenrechtsstreitigkeiten (und um solche handelt es sich zumeist bei Domain Name-Konflikten) möglich, beim Gericht einstweilige Verfügungen in einem schnellen Verfahren zu beantragen. Diese werden jedoch von den Gerichten nur zurückhaltend und nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen erlassen. Oft ist damit auch eine Kautionspflicht verbunden.

(2)            Herkömmliche Schiedsverfahren

Bei Schiedsgerichten ist die Verfahrensdauer insofern abgekürzt, als der Instanzenzug wegfällt. Wie bei staatlichen Verfahren ordnen Schiedsrichter jedoch in der Regel einen doppelten Schriftwechsel an, und es müssen Zeugen einvernommen werden. Dementsprechend dauern auch Schiedsverfahren üblicherweise 6 Monate bis 2 Jahre.

(3)            UDRP

Nachdem die ersten Entscheide unter der UDRP erlassen wurden, fällt auf, wie schnell die diese Verfahren tatsächlich abgewickelt worden sind: Während die Fälle "World Wrestling Federation" und "Telstra" sechs Wochen dauerten, fällte der Schiedsrichter im Fall "AOL" sein Urteil bereits nach einem Monat.

(4)            Fazit

Nationale Rechtsordnungen und herkömmliche Schiedsgerichte sind zu langsam, um mit dem rasanten Tempo des Internets mitzuhalten. Bis ein Urteil vorliegt, hat die Beklagte möglicherweise unter der strittigen Domain bereits grosse Bekanntheit erlangt und einen grossen Kundenstamm erworben, während die Klägerin einen entsprechend nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitten hat.

Die UDRP bietet somit hinsichtlich Verfahrensdauer klare Vorteile.

 

b)             Kosten

(1)            Staatliche Gerichtsverfahren

Die Kosten staatlicher Gerichtsverfahren können beträchtlich sein: Bei Gerichtsverfahren in der Schweiz mit einem Streitwert von CHF 100'000 beispielsweise betragen die Gerichtskosten, die von der unterliegenden Partei getragen werden müssen, für die 1. und 2. Instanz je ca. CHF 6'500 und für die letzte Instanz, das Bundesgericht, ca. CHF 10'000. Dazu muss die unterliegende Partei neben den eigenen einen Teil der gegnerischen Anwaltskosten übernehmen.

(2)            Herkömmliche Schiedsgerichte

Schiedsgerichte sind wie erwähnt in der Regel noch teurer als staatliche Gerichtsverfahren, da die Schiedsrichter meist qualifizierte Fachleute sind und entsprechende Honorare in Rechnung stellen.

(3)            UDRP

Die Kosten eines UDRP-Verfahrens sind dagegen erfreulich niedrig: Bei einer zu beurteilenden Domain kostet das Verfahren je nach Organisation zwischen $750 und $1'000 für einen Einzelschiedsrichter, bzw. $2'200 bis $2'500 für ein Dreier-Schiedsgericht. Zu beachten ist jedoch, dass ein Kläger - im Gegensatz zu einem nationalen Gerichtsverfahren - die Kosten auch bei Obsiegen trägt und dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst übernehmen muss.

(4)            Fazit

Das Prozessrisiko in einem gewöhnlichen Gerichts- oder Schiedsverfahren ist also wesentlich grösser als bei der UDRP.

 

c)              Effizienz

(1)            Zuständigkeit
(a)           Staatliche Gerichtsverfahren

Bei Domain Name-Streigkeiten herrscht grosse Unsicherheit bezüglich des zuständigen Gerichts: Muss am Wohnsitz, am Erfolgsort oder kann gar am Sitz des Klägers geklagt werden?

Bei einer beabsichtigten Klage am Wohnsitz des Beklagten wird es oft schwierig sein, überhaupt dessen Wohnsitz zu bestimmen, da der Beklagte seine Identität hinter der URL verbergen kann. Bei einer Klage am Erfolgsort stellt sich die Frage, ob der Erfolg überhaupt lokalisiert werden kann oder ob er nicht vielmehr auf der ganzen Welt eintritt. Gelegentlich wird auch versucht, am Sitz der Registrierbehörde oder des Servers zu klagen, wobei in diesen Fällen wohl keine genügend feste Beziehung zum Konflikt besteht, um einen Gerichtsstand zu begründen.

Bei Klagen vor staatlichen Gerichten wird es zudem oft nicht zu vermeiden sein, dass Streitigkeiten in mehreren Rechtsordnungen ausgetragen werden müssen, mit zahlreichen damit verbundenen Nachteilen: zusätzliche Einsetzung lokaler Anwälte mit der Folge höherer Kosten, widersprüchliche Urteile etc.

(b)           Schiedsverfahren

Diese Unsicherheit wird bei Schiedsverfahren ausgeräumt, indem die Parteien zum voraus in einer Schiedsklausel festlegen, wo das Schiedsverfahren durchzuführen ist.

(c)            UDRP

So kann auch unter dem UDRP-Schiedsverfahren gegen jede Partei, die einen Domain Name unter den Top level-Domains ".com", ".org" oder ".net" registriert hat, weltweit vor einer Instanz geklagt werden, auch wenn der Konflikt einen Bezug zu mehreren Rechtsordnungen aufweist. Ein Kläger hat sogar die Wahl, bei welcher Streitschlichtungsbehörde (WIPO, Arbitration Forum, eResolution) er seine Klage einreichen will.

(2)            Umfang des Verfahrens
(a)           UDRP

Ein Verfahren nach UDRP ist insofern eingeschränkt, als ein Kläger im Prinzip nur drei Tatsachen beweisen muss:

                 dass der Domain Name des Beklagten identisch ist oder Ähnlichkeit aufweist zu einer Marke des Klägers;

                 dass der Beklagte kein berechtigtes oder legitimes Interesse an der Benutzung des Domain Names hat; und

                 dass der Domain Name vom Beklagten wider Treu und Glauben benutzt wird.

Dementsprechend gering ist der Aufwand für die Schiedsrichter, ein Urteil zu fällen.

(b)           Staatliche Gerichtsverfahren

Wesentlich aufwändiger ist das Verfahren bei staatlichen Gerichten. Es gibt zudem wenig Möglichkeiten, ein Verfahren auf das Prozessthema anzupassen; d.h. bei einem unkomplizierten Fall das Verfahren entsprechend zu vereinfachen.

(c)            Fazit

Während man bei einem Cybersquatting-Fall vor staatlichen Gerichten, bildlich gesprochen, einen Ziegelstein mit einem Lastwagen transportiert, genügt hierzu bei der UDRP eine Schubkarre.

 

(3)            Vollstreckung
(a)           Staatliche Gerichtsverfahren

Bei der Vollstreckung des Urteils eines staatlichen Gerichts ergeben sich weitere Probleme: In der Regel wird der Beklagte verurteilt, gegenüber der Registrierbehörde zu erklären, dass der strittige Domainname auf den Beklagten übertragen werden soll. Weigert sich der Beklagte, so muss erneut der Richter angerufen werden, welcher die Erklärung ersatzweise abgibt.

Zudem ist es unter Umständen schwierig, ein im Ausland ergangenes staatliches Urteil zu vollstrecken, da jedes Land gewisse Vorbehalte gegenüber ausländischen Gerichtsurteilen kennt.

(b)           Schiedsgerichte

Bei Schiedsurteilen ist die internationale Vollstreckung dank dem NY-Übereinkommen erleichtert, aber auch hier müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Schiedsspruch anerkannt wird und vollstreckt werden kann. Zudem muss auch hier der Vollstreckungsrichter angerufen werden, wenn sich die unterlegene Partei weigert, einem Schiedsspruch nachzukommen.

(c)            UDRP

Beim Verfahren nach UDRP hingegen haben sich die Registrierbehörden gegenüber der ICANN verpflichtet, ein in einem rechtmässigen Verfahren ergangenes Urteil eines Streiterledigungspanels zu honorieren (vgl. Art. J. des ICANN Registrar Accreditation Agreements). Im Gegensatz zu staatlichen Verfahren wird die zuständige Registrierbehörde im Urteil direkt angewiesen, den Domain Name auf den obsiegenden Kläger zu übertragen.

(d)           Fazit

Die Vollstreckung von Urteilen gemäss UDRP ist nicht nur einfacher, sondern auch wesentlich schneller als bei staatlichen Gerichtsurteilen und herkömmlichen Schiedssprüchen.

 

(4)            Schadenersatz/Genugtuung

Bei aller Euphorie über die UDRP darf nicht übersehen werden, dass zugunsten der Effizienz gewisse Opfer erbracht worden sind. So ist es unter der UDRP nicht möglich, Schadenersatz oder Genugtuung zu verlangen. Zu diesem Zweck muss neben dem Verfahren nach UDRP eine Klage vor staatlichen Gerichten erhoben werden, was wiederum zu Unsicherheiten und widersprüchlichen Urteilen führen kann.

 

(5)            Einstweilige Verfügungen

Die UDRP sieht keine Möglichkeit vor einstweilige Verfügungen zu beantragen. Die Verfechter der UDRP werden einwenden, dass bei der kurzen Verfahrensdauer gar keine einstweilige Verfügungen nötig sind. Man kann sich jedoch vorstellen, dass es Situationen gibt, wo selbst vier Wochen genügen, um nicht wiedergutzumachenden Schaden anzurichten und deshalb nur sofortige Massnahmen Abhilfe schaffen. Unseres Erachtens wäre es sinnvoll, unter der UDRP eine Möglichkeit zu schaffen, mittels einstweiliger Verfügungen direkt gegenüber den Registrierbehörden z.B. eine Suspendierung der Website durchzusetzen.

 

(6)            Beschränkte Anwendbarkeit der UDRP

Das Online-Schiedsverfahren gemäss UDRP ist nur für das beschränkte Gebiet des sog. Cybersquatting (auch bekannt als Domain Name Grabbing) anwendbar. Bei anderen Domain Name-Konflikten, wenn sich beispielsweise zwei Unternehmen gegenüber stehen, die beide ein berechtigtes Interesse an demselben Domain Name haben, führt der Weg vorderhand nur über staatliche Gerichtsverfahren.

Interessanterweise  wurde bei der Ausarbeitung der UDRP erwogen, das Verfahren auf jegliche Domain Name-Konflikte anzuwenden, und der Zwischenbericht der WIPO zum UDRP-Prozess enthielt sogar noch eine entsprechende Empfehlung (Interim Report of the WIPO Domain Name Process, http://wipo2.wipo.int, Ziff. 146 ff.). Am Ende überwog jedoch die Meinung, dass ein extensiver Anwendungsbereich zu aufwändigeren und komplexeren Beweisverfahren führen und somit die Verfahrensdauer und Kosten ansteigen würden. Zudem befürchtete man, dass die Verlierer solcher Prozesse eher geneigt wären, den Gang zum Richter anzutreten als Cybersquatter, und dass in der Folge zahlreiche Urteile unter UDRP durch nationale Gerichte überprüft oder sogar aufgehoben würden.

Nach einer ersten Zeit der Bewährung wäre es allenfalls sinnvoll, die UDRP auch auf weitere Domain Name-Streitigkeiten anzuwenden. Dannzumal wird es wohl notwendig werden, die Beweismöglichkeiten und das Beweisverfahren auszudehnen. Bei einer Ausweitung des Verfahrens wird man wahrscheinlich Zeugen einvernehmen, Parteien anhören und Gutachter befragen müssen. Immerhin kann man sich auch hier vorstellen, dass die Panels nicht unbedingt auf die physische Präsenz der Beteiligten oder auf staatliche Hilfe angewiesen wären, da Zeugen und Parteien z.B. mittels Webcam oder Videokonferenz befragt werden könnten. Aus juristischer Sicht stellen sich hier allerdings eine Reihe gewichtiger Fragen.

 

4.              Abschlussbemerkung

Mit der UDRP wurde ein sehr taugliches Instrument geschaffen, um Konflikte im Bereich des Cybersquatting anzugehen. Die ersten Urteile stimmen zuversichtlich, dass hier ein effizientes Mittel zur Bekämpfung der Piraten im Cyberspace besteht. Auch wenn noch gewisse Vorbehalte gegenüber der UDRP angebracht sind, wird die Akzeptanz von Online-Schiedsverfahren bei der Internet-Gemeinde mit der Anzahl ergangener Urteile zunehmen. Folglich werden Online-Verfahren sowohl bei komplexeren Domain Name-Streitigkeiten wie auch bei anderen Konflikten im Bereich des Internet, zumindest in Teilbereichen (Austausch von Rechtsschriften, Einreichen von Dokumenten etc.), eine geeignete Alternative oder Ergänzung zu staatlichen Gerichtsverfahren darstellen.