ICANN IM
SPANNUNGSFELD ZWISCHEN
POLITIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR
Workshop Leipzig 30./31. März 2000
Preiswert, schnell und effizient:
Domain
Name-Streitigkeiten on Line regeln?
von Bernhard F. Meyer-Hauser und Tobias H. Zuberbühler
Meyer Müller Eckert Rechtsanwälte
Kreuzstr. 42, CH-8008 Zürich
Tel. +41 1 254 99 66, Fax +41 1 254 99 60
E-mail: meyer-hauser@mme-law.ch, zuberbuhler@mme-law.ch
Website: www.mme-law.ch
Um diese Frage zu beantworten, drängt sich ein Vergleich der UDRP mit
Schiedsverfahren sowie nationalen Gerichtsverfahren betreffend Domain
Name-Streitigkeiten auf. Als Einleitung und zum besseren Verständnis werden wir
einen kurzen Überblick über den Ablauf von staatlichen Verfahren und die
Besonderheiten von Schiedsgerichten geben, bevor wir diese herkömmlichen
Streiterledigungsverfahren mit der UDRP vergleichen.
Ein
gewöhnliches staatliches Gerichtsverfahren wird eingeleitet mit einer
Klageschrift, gefolgt von der Klageantwort. Bei grösseren Fällen wird das
Gericht einen zweiten (und unter Umständen gar einen dritten) Schriftenwechsel
anordnen. Anschliessend werden in der Hauptverhandlung die Parteien angehört.
Im
kontinental-europäischen Recht findet während oder nach der Hauptverhandlung,
im anglo-amerikanischen Recht meist vor der Hauptverhandlung das
Beweisverfahren statt, wo Zeugen angehört, Gutachter beigezogen und Urkunden
eingereicht werden. Im anglo-amerikanischen Recht liegt das Beweisverfahren
ausschliesslich in den Händen der Parteien, was diese dazu ausnützen, die
Gegenseite mit einer überwältigenden Fülle von Dokumenten zu überlasten. Dies
führt zu entsprechend aufwändigen Prozessen.
Schliesslich
ergeht ein Urteil, das in der Regel an eine zweite und dritte Instanz
weitergezogen werden kann. Vor den oberen Instanzen findet zwar kein
Beweisverfahren, jedoch wiederum ein Schriftenwechsel statt.
Zuletzt
muss das rechtskräftige Urteil noch vollstreckt werden, was v.a. bei
internationalen Verhältnissen neue Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann.
Verfahren
vor Schiedsgerichten bieten gegenüber staatlichen Verfahren verschiedene
Vorteile: Sie sind nicht mit nationalen Behörden verknüpft, das Verfahren ist
in der Regel kürzer, und das Urteil wird durch Spezialisten gefällt. Zudem sind
die Verfahrenssprache und die Rechtsvertreter frei wählbar, und die
Vollstreckung in einem anderen Staat wird erleichtert.
Schiedsklauseln
werden häufig in internationale Verträge aufgenommen, um bei Streitigkeiten
zwischen Parteien aus verschiedenen Rechtsordnungen ein neutrales Forum zur
Konflikterledigung einzusetzen. So wird einerseits erreicht, dass beide
Parteien zur Streiterledigungsinstanz Vertrauen haben, und andererseits, dass
keine Partei im Streitfall den Tücken einer ausländischen Gerichtsordnung zum
Opfer fällt. Die Schiedsklausel wird nämlich in der Regel eine Institution
bezeichnen, unter deren jeweiligen Verfahrensordnung das Schiedsgericht durchgeführt
wird. Bekannte Schiedsgerichts-Institutionen sind das Schiedsgericht der
Internationalen Handelskammer (IHK), der London Court of International
Arbitration (LCIA), die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
oder die Zürcher Handelskammer (ZHK).
Ein
weiterer Vorteil von Schiedsgerichten liegt darin, dass Schiedsurteile
grundsätzlich endgültig sind. Nur unter ganz engen Voraussetzungen kann ein
Schiedsurteil noch an die oberste Gerichtsbehörde eines Staates weitergezogen
werden. Demgegenüber zieht sich ein nationales Verfahren - wie oben dargelegt -
in stark streitigen Fällen über drei Instanzen hinweg, was z.T. Jahre dauern
kann.
Der
Spruchkörper eines Schiedsgerichts besteht bei Fällen mit geringem Streitwert
in der Regel aus einem Einzelschiedsrichter, bei höherem Streitwert aus einem
Dreier-Schiedsgericht. Es gibt verschiedene Verfahren, um Schiedsrichter zu
bestimmen:
1.
Die Parteien bestimmen je einen Mit-Schiedsrichter nach Gutdünken und
die beiden Parteischiedsrichter wählen gemeinsam einen Vorsitzenden. Im
Streitfall nimmt die Schiedsinstitution eine stellvertretende Ernennung vor
(DIS).
2.
Die Institution bestimmt aus einer Schiedsrichterliste einen Einzelschiedsrichter
bzw. den Präsidenten eines Dreier-Schiedsgerichts, während die
Parteischiedsrichter von den Parteien gewählt werden (IHK, ZHK, LCIA).
3.
Das gesamte Schiedsgericht wird von der Schiedsinstitution ernannt.
Auf jeden Fall kann davon ausgegangen werden, dass
die Schiedsrichter ausgewiesene Spezialisten auf dem entsprechenden Sachgebiet
sind. Zumeist sind es erfahrene internationale Wirtschaftsanwälte oder
Berufsleute. Bei nationalen Gerichten ist hingegen nicht immer gewährleistet,
dass die Richter eine grosse Erfahrung im entsprechenden Sachgebiet aufweisen.
Die
Parteien können in der Schiedsklausel die Verfahrenssprache frei wählen und
laufen so nicht Gefahr, an Gerichtsverhandlungen in einer fremden Sprache
teilnehmen zu müssen. Auch die Vertretung vor Schiedsgerichten wird liberal
gehandhabt: Ausländische Anwälte oder sonstige Parteivertreter ohne
Anwaltszulassung können ohne weiteres als Prozessbevollmächtigte ernannt
werden.
Ein
ganz entscheidender Vorteil ist die internationale Vollstreckung von
Schiedsgerichtsurteilen, die staatsvertraglich geregelt ist. Das sog. New
Yorker-Übereinkommen von 1958, dem praktisch alle wirtschaftlich relevanten
Länder beigetreten sind, ermöglicht eine vereinfachte Vollstreckung von
Schiedsgerichtsurteilen in anderen Vertragsstaaten. Einsprachemöglichkeiten
gegen Schiedssprüche sind sehr beschränkt.
Demgegenüber
ist man bei der Vollstreckung von nationalen Gerichtsurteilen grösstenteils auf
bilaterale Abkommen angewiesen. Für die Mitglieder der EU, des EWR und der EFTA
schaffen zwar das Brüsseler- und das Lugano-Übereinkommen einheitliche
Voraussetzungen. Mit allen anderen Staaten müssen die Voraussetzungen für die
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen jedoch einzeln ausgehandelt werden.
Dieses aufwändige Verfahren führt dazu, dass nationale Gerichtsurteile in weit
weniger Ländern vollstreckt werden können als Schiedssprüche.
Die
hohe Sachkompetenz der Schiedsrichter hat auch ihren Preis: Schiedsverfahren
sind oft teuer und lohnen sich deshalb erst ab einem gewissen Streitwert.
Internationale Schiedsverfahren mit einem Streitwert unter DM 300'000 sind
selten.
Zudem
stossen Schiedsgerichte bei der Durchsetzung von prozessualen Anordnungen an gewisse
Grenzen: Besonders bei schwierigen Beweisfragen (renitente Zeugen, Herausgabe
von Dokumenten etc.) ist es gelegentlich unumgänglich, zusätzlich auf die Hilfe
staatlicher Gerichte zurückzugreifen.
Domain
Name-Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten können - auf jeden Fall in der
Schweiz - gut und gerne 6-12 Monate nur schon in der ersten Instanz dauern. Ein
Verfahren durch alle Instanzen kann sich durchaus über 5 Jahre oder mehr
erstrecken.
Zwar
ist es bei Markenrechtsstreitigkeiten (und um solche handelt es sich zumeist
bei Domain Name-Konflikten) möglich, beim Gericht einstweilige Verfügungen in
einem schnellen Verfahren zu beantragen. Diese werden jedoch von den Gerichten
nur zurückhaltend und nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen erlassen. Oft
ist damit auch eine Kautionspflicht verbunden.
Bei
Schiedsgerichten ist die Verfahrensdauer insofern abgekürzt, als der
Instanzenzug wegfällt. Wie bei staatlichen Verfahren ordnen Schiedsrichter
jedoch in der Regel einen doppelten Schriftwechsel an, und es müssen Zeugen
einvernommen werden. Dementsprechend dauern auch Schiedsverfahren üblicherweise
6 Monate bis 2 Jahre.
Nachdem
die ersten Entscheide unter der UDRP erlassen wurden, fällt auf, wie schnell
die diese Verfahren tatsächlich abgewickelt worden sind: Während die Fälle
"World Wrestling Federation" und "Telstra" sechs Wochen
dauerten, fällte der Schiedsrichter im Fall "AOL" sein Urteil bereits
nach einem Monat.
Nationale
Rechtsordnungen und herkömmliche Schiedsgerichte sind zu langsam, um mit dem
rasanten Tempo des Internets mitzuhalten. Bis ein Urteil vorliegt, hat die
Beklagte möglicherweise unter der strittigen Domain bereits grosse Bekanntheit
erlangt und einen grossen Kundenstamm erworben, während die Klägerin einen
entsprechend nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitten hat.
Die
UDRP bietet somit hinsichtlich Verfahrensdauer klare Vorteile.
Die
Kosten staatlicher Gerichtsverfahren können beträchtlich sein: Bei
Gerichtsverfahren in der Schweiz mit einem Streitwert von CHF 100'000
beispielsweise betragen die Gerichtskosten, die von der unterliegenden Partei
getragen werden müssen, für die 1. und 2. Instanz je ca. CHF 6'500 und für die
letzte Instanz, das Bundesgericht, ca. CHF 10'000. Dazu muss die unterliegende
Partei neben den eigenen einen Teil der gegnerischen Anwaltskosten übernehmen.
Schiedsgerichte
sind wie erwähnt in der Regel noch teurer als staatliche Gerichtsverfahren, da
die Schiedsrichter meist qualifizierte Fachleute sind und entsprechende
Honorare in Rechnung stellen.
Die
Kosten eines UDRP-Verfahrens sind dagegen erfreulich niedrig: Bei einer zu beurteilenden
Domain kostet das Verfahren je nach Organisation zwischen $750 und $1'000 für
einen Einzelschiedsrichter, bzw. $2'200 bis $2'500 für ein
Dreier-Schiedsgericht. Zu beachten ist jedoch, dass ein Kläger - im Gegensatz
zu einem nationalen Gerichtsverfahren - die Kosten auch bei Obsiegen trägt und
dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst übernehmen muss.
Das
Prozessrisiko in einem gewöhnlichen Gerichts- oder Schiedsverfahren ist also
wesentlich grösser als bei der UDRP.
Bei
Domain Name-Streigkeiten herrscht grosse Unsicherheit bezüglich des zuständigen
Gerichts: Muss am Wohnsitz, am Erfolgsort oder kann gar am Sitz des Klägers
geklagt werden?
Bei
einer beabsichtigten Klage am Wohnsitz des Beklagten wird es oft schwierig
sein, überhaupt dessen Wohnsitz zu bestimmen, da der Beklagte seine Identität
hinter der URL verbergen kann. Bei einer Klage am Erfolgsort stellt sich die
Frage, ob der Erfolg überhaupt lokalisiert werden kann oder ob er nicht
vielmehr auf der ganzen Welt eintritt. Gelegentlich wird auch versucht, am Sitz
der Registrierbehörde oder des Servers zu klagen, wobei in diesen Fällen wohl
keine genügend feste Beziehung zum Konflikt besteht, um einen Gerichtsstand zu
begründen.
Bei
Klagen vor staatlichen Gerichten wird es zudem oft nicht zu vermeiden sein,
dass Streitigkeiten in mehreren Rechtsordnungen ausgetragen werden müssen, mit
zahlreichen damit verbundenen Nachteilen: zusätzliche Einsetzung lokaler
Anwälte mit der Folge höherer Kosten, widersprüchliche Urteile etc.
Diese
Unsicherheit wird bei Schiedsverfahren ausgeräumt, indem die Parteien zum
voraus in einer Schiedsklausel festlegen, wo das Schiedsverfahren durchzuführen
ist.
So
kann auch unter dem UDRP-Schiedsverfahren gegen jede Partei, die einen Domain
Name unter den Top level-Domains ".com", ".org" oder
".net" registriert hat, weltweit vor einer Instanz geklagt werden,
auch wenn der Konflikt einen Bezug zu mehreren Rechtsordnungen aufweist. Ein
Kläger hat sogar die Wahl, bei welcher Streitschlichtungsbehörde (WIPO, Arbitration
Forum, eResolution) er seine Klage einreichen will.
Ein Verfahren nach UDRP ist insofern
eingeschränkt, als ein Kläger im Prinzip nur drei Tatsachen beweisen muss:
•
dass der Domain Name des Beklagten identisch ist oder Ähnlichkeit
aufweist zu einer Marke des Klägers;
•
dass der Beklagte kein berechtigtes oder legitimes Interesse an der
Benutzung des Domain Names hat; und
•
dass der Domain Name vom Beklagten wider Treu und Glauben benutzt wird.
Dementsprechend
gering ist der Aufwand für die Schiedsrichter, ein Urteil zu fällen.
Wesentlich
aufwändiger ist das Verfahren bei staatlichen Gerichten. Es gibt zudem wenig
Möglichkeiten, ein Verfahren auf das Prozessthema anzupassen; d.h. bei einem
unkomplizierten Fall das Verfahren entsprechend zu vereinfachen.
Während
man bei einem Cybersquatting-Fall vor staatlichen Gerichten, bildlich
gesprochen, einen Ziegelstein mit einem Lastwagen transportiert, genügt hierzu
bei der UDRP eine Schubkarre.
Bei
der Vollstreckung des Urteils eines staatlichen Gerichts ergeben sich weitere
Probleme: In der Regel wird der Beklagte verurteilt, gegenüber der Registrierbehörde
zu erklären, dass der strittige Domainname auf den Beklagten übertragen werden
soll. Weigert sich der Beklagte, so muss erneut der Richter angerufen werden,
welcher die Erklärung ersatzweise abgibt.
Zudem
ist es unter Umständen schwierig, ein im Ausland ergangenes staatliches Urteil
zu vollstrecken, da jedes Land gewisse Vorbehalte gegenüber ausländischen
Gerichtsurteilen kennt.
Bei
Schiedsurteilen ist die internationale Vollstreckung dank dem NY-Übereinkommen
erleichtert, aber auch hier müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit
ein Schiedsspruch anerkannt wird und vollstreckt werden kann. Zudem muss auch
hier der Vollstreckungsrichter angerufen werden, wenn sich die unterlegene
Partei weigert, einem Schiedsspruch nachzukommen.
Beim
Verfahren nach UDRP hingegen haben sich die Registrierbehörden gegenüber der
ICANN verpflichtet, ein in einem rechtmässigen Verfahren ergangenes Urteil
eines Streiterledigungspanels zu honorieren (vgl. Art. J. des ICANN Registrar
Accreditation Agreements). Im Gegensatz zu staatlichen Verfahren wird die
zuständige Registrierbehörde im Urteil direkt angewiesen, den Domain Name auf
den obsiegenden Kläger zu übertragen.
Die
Vollstreckung von Urteilen gemäss UDRP ist nicht nur einfacher, sondern auch
wesentlich schneller als bei staatlichen Gerichtsurteilen und herkömmlichen
Schiedssprüchen.
Bei
aller Euphorie über die UDRP darf nicht übersehen werden, dass zugunsten der
Effizienz gewisse Opfer erbracht worden sind. So ist es unter der UDRP nicht
möglich, Schadenersatz oder Genugtuung zu verlangen. Zu diesem Zweck muss neben
dem Verfahren nach UDRP eine Klage vor staatlichen Gerichten erhoben werden,
was wiederum zu Unsicherheiten und widersprüchlichen Urteilen führen kann.
Die
UDRP sieht keine Möglichkeit vor einstweilige Verfügungen zu beantragen. Die Verfechter
der UDRP werden einwenden, dass bei der kurzen Verfahrensdauer gar keine einstweilige
Verfügungen nötig sind. Man kann sich jedoch vorstellen, dass es Situationen
gibt, wo selbst vier Wochen genügen, um nicht wiedergutzumachenden Schaden
anzurichten und deshalb nur sofortige Massnahmen Abhilfe schaffen. Unseres
Erachtens wäre es sinnvoll, unter der UDRP eine Möglichkeit zu schaffen,
mittels einstweiliger Verfügungen direkt gegenüber den Registrierbehörden z.B.
eine Suspendierung der Website durchzusetzen.
Das
Online-Schiedsverfahren gemäss UDRP ist nur für das beschränkte Gebiet des sog.
Cybersquatting (auch bekannt als Domain Name Grabbing) anwendbar. Bei anderen
Domain Name-Konflikten, wenn sich beispielsweise zwei Unternehmen gegenüber
stehen, die beide ein berechtigtes Interesse an demselben Domain Name haben,
führt der Weg vorderhand nur über staatliche Gerichtsverfahren.
Interessanterweise wurde bei der Ausarbeitung der UDRP erwogen,
das Verfahren auf jegliche Domain Name-Konflikte anzuwenden, und der
Zwischenbericht der WIPO zum UDRP-Prozess enthielt sogar noch eine
entsprechende Empfehlung (Interim Report of the WIPO Domain Name Process, http://wipo2.wipo.int, Ziff. 146 ff.). Am
Ende überwog jedoch die Meinung, dass ein extensiver Anwendungsbereich zu
aufwändigeren und komplexeren Beweisverfahren führen und somit die
Verfahrensdauer und Kosten ansteigen würden. Zudem befürchtete man, dass die
Verlierer solcher Prozesse eher geneigt wären, den Gang zum Richter anzutreten
als Cybersquatter, und dass in der Folge zahlreiche Urteile unter UDRP durch
nationale Gerichte überprüft oder sogar aufgehoben würden.
Nach
einer ersten Zeit der Bewährung wäre es allenfalls sinnvoll, die UDRP auch auf
weitere Domain Name-Streitigkeiten anzuwenden. Dannzumal wird es wohl notwendig
werden, die Beweismöglichkeiten und das Beweisverfahren auszudehnen. Bei einer
Ausweitung des Verfahrens wird man wahrscheinlich Zeugen einvernehmen, Parteien
anhören und Gutachter befragen müssen. Immerhin kann man sich auch hier
vorstellen, dass die Panels nicht unbedingt auf die physische Präsenz der
Beteiligten oder auf staatliche Hilfe angewiesen wären, da Zeugen und Parteien
z.B. mittels Webcam oder Videokonferenz befragt werden könnten. Aus juristischer
Sicht stellen sich hier allerdings eine Reihe gewichtiger Fragen.
Mit
der UDRP wurde ein sehr taugliches Instrument geschaffen, um Konflikte im
Bereich des Cybersquatting anzugehen. Die ersten Urteile stimmen
zuversichtlich, dass hier ein effizientes Mittel zur Bekämpfung der Piraten im
Cyberspace besteht. Auch wenn noch gewisse Vorbehalte gegenüber der UDRP
angebracht sind, wird die Akzeptanz von Online-Schiedsverfahren bei der
Internet-Gemeinde mit der Anzahl ergangener Urteile zunehmen. Folglich werden
Online-Verfahren sowohl bei komplexeren Domain Name-Streitigkeiten wie auch bei
anderen Konflikten im Bereich des Internet, zumindest in Teilbereichen
(Austausch von Rechtsschriften, Einreichen von Dokumenten etc.), eine geeignete
Alternative oder Ergänzung zu staatlichen Gerichtsverfahren darstellen.