Marken- und namensrechtliche Probleme bei Domain Namen

 

 

Sebastian Geiseler-Bonse LL.M.

Wiss. Mitarbeiter

ITM Münster – Zivilrechtliche Abt.

Prof. Dr. Thomas Hoeren

 

 

 

 

 

 

 

Kollisionsgründe und Kollisionsrecht:

 

Bei der Benutzung von Domain Namen können Kollisionen mit Namens- oder Kennzeichenrechten anderer entstehen.

Dies ergibt sich hauptsächlich aus der technischen Besonderheit von Domain Namen. Eine Domain kann unter der selben generischen Top-Level-Domain (gTLD) oder Länder-Domain (ccTLD) nur ein einziges Mal vergeben werden.

Marken werden dagegen immer nur für bestimmte Produktklassen registriert, so daß eine Koexistenz gleichlautender Marken möglich ist.

 

Darüber hinaus sind sowohl das Markenrecht als auch das Namensrecht territorial, während das Internet global ist. Marken können nur im Land der Anmeldung und nur auf dieses Land begrenzt geschützt werden (Ausnahme ist die Gemeinschaftsmarke in der EU).

Das bedeutet auf der anderen Seite, daß es in jedem Land einen anderen Berechtigten bezüglich der gleichlautenden Marke geben könnte.

 

Interessantes Beispiel ist die Marke „Persil“, die nahezu weltweit für die Firma Henkel eingetragen ist, jedoch in Großbritannien dem Unternehmen Unilever gehört. Wenn Henkel die Domain „persil.com“ im Internet benutzen möchte, wird es Unilever um Einverständnis bitten müssen, um nicht Gefahr zu laufen, nach Englischem Recht verurteilt zu werden.

 

Somit kann ein Domain Name rein theoretisch durch seine globale Abrufbarkeit in jedem Land eine angemeldete Marke in ihrem Schutzbereich verletzen.

Praktische Konsequenz wäre, daß ein zukünftiger Domain-Inhaber vor der Registrierung alle Berechtigten gleichlautender Marken weltweit um Einwilligung fragen oder er gewisse Rechtsverstöße in Kauf nehmen müßte.

 

Diese Kollision von Domain Namen und Marken bzw. Namensrechten hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung erlangt, da die wirtschaftliche Relevanz von Domain Namen vermehrt registriert wurde.

Wirtschaftlich tätige Unternehmen sehen es heutzutage geradezu als Pflicht an, im Internet vertreten zu sein.

Aufgrund der Informationsfülle sind einprägsame Domain Namen, bestenfalls gleichlautend mit der eigenen Unternehmensbezeichnung, sehr begehrt.

 

Mit diesen wirtschaftlichen Interessen kollidiert jedoch das Recht des Einzelnen, seinen eigenen Namen in lauterer Weise zu benutzen. Auf diesen Grundsatz des Deutschen Kennzeichenrechts wird weiter unten noch eingegangen.

 

Ein weiterer Aspekt des Kollisionsrechts ist die Frage des zuständigen Gerichts.

Es gilt die internationale Tatortzuständigkeit nach § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Danach sind Begehungsort sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort. Diese fallen jedoch bei Kennzeichenrechtsverletzungen zusammen, weil Kennzeichenrechte nur in dem Land, in dem sie gewährt werden, materiell-rechtliche Wirkung entfalten.

Beide Vorschriften werden dadurch so modifiziert, daß die Zuständigkeit des Gerichtes nur für Klagen aus inländischem Zeichenrecht eröffnet ist.

 

In Deutschland selbst ist jedes Gericht örtlich zuständig.

 

 

 

Markenrechtliche Anspruchsgrundlagen:

 

Das Markengesetz schützt Marken iSd. § 3, geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel iSd. § 5.

 

Wird ein Domain Name benutzt, der mit der Marke/gesch. Bezeichnung identisch ist und auch die Produkte oder Dienstleistung übereinstimmen, geben die § 14, 15 MarkenG einen Beseitigungs- und Unterlassensanspruch.

 

Dies gilt auch bei Ähnlichkeit zwischen Domain und geschütztem Kennzeichen, sofern Verwechselungsgefahr besteht.

Auch ohne Verwechselungsgefahr liegt eine Markenrechtsverletzung vor, wenn die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft einer bekannten Marke/Bezeichnung ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.

 

Bezüglich des Werktitelschutzes ist die sog. Karriere.de  Entscheidung des LG Köln (v. 10.März 1996 – 31 O 315/96) interessant. Hier wurde die Benutzung der Domain, die den Gattungsbegriff Karriere enthielt, untersagt aufgrund des Werktitelschutzes der Handelsblattbeilage. Auf die grundsätzliche Problematik der Verwendung von Gattungsbegriffen in Domain Namen wird später noch eingegangen.

 

Die Anwendbarkeit des Markengesetzes setzt jedoch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus, das gegenüber Privaten regelmäßig nicht ersichtlich ist. Die einzige Ausnahme wird gesehen in den Fällen der sog. Domain-Grabber oder auch Cybersquatter. In dem „sittenwidrigen“ (LG Frankfurt , 10. Februar 1998 – 2/14 O 412/97) Anbieten der Domain für ein „Lösegeld“ wird einhellig ein geschäftliches Handeln gesehen, so daß das MarkenG anwendbar ist.

 

Beachtenswert im Rahmen des Markengesetzes ist der § 23, der den im deutschen Kennzeichenrecht geltenden Grundsatz normiert, daß jeder zu lauteren Benutzung seines eigenen Namens und seiner Adresse berechtigt ist.

Dieser Norm liegt der Gedanke zugrunde, daß die Zwangslage, die sich für die Benutzung ergibt, beachtet werden muß. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf die Firma des Handelsgeschäftes und nach überwiegender Meinung auch nicht auf Domain Namen. Diese würden wegen der freien Wählbarkeit nicht zu einer Zwangslage wie bei dem eigenen Namen oder Adresse führen.

 

 

 

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche:

 

Zusätzlich zu dem Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr, muß für die Anwendbarkeit eine Wettbewerbslage vorliegen. Dies wiederum scheidet gegen rein privat Handelnde aus.

 

Der BGH legt das Merkmal des Wettbewerbsverhältnisses zwar im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes großzügig aus und verlangt weder Branchengleichheit der Parteien noch notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere. Die Anwendbarkeit ist demnach weiter zu ziehen als die Produkt- bzw. Branchenverwandheit im Rahmen der § 14, 15 MarkenG. Wettbewerb in irgendeiner Weise soll genügen.

 

Die zu § 1 UWG im Zuge richterlicher Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätze zum Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichen vor Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung sind mit Inkrafttreten des Markengesetzes weitgehend obsolet geworden.

 

Von herausragender Bedeutung sind jedoch weiterhin die Fälle unlauterer Behinderung durch eine sittenwidrige Blockade bestimmter Internetadressen und die Gefahr der Kanalisierung von Nutzerströmen durch die Verwendung von generischen Ausdrücken, sog. Gattungsbegriffen.

 

In diesem Bereich ist vor allem die sog. Mitwohnzentrale.de - Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht (3 U 58/98) zu nennen.

Darin wurde die unlautere Kanalisierungsfunktion der Domain „mitwohnzentrale.de“ festgestellt und deren weitere Benutzung untersagt.

Bei der gewerblichen Nutzung solche Gattungsbezeichnungen bestehe bereits objektiv die erhebliche Gefahr einer unlauteren Wettbewerbsverzerrung.

Die Entscheidung hänge allerdings entscheidend von den Suchgewohnheiten der Nutzer ab.

Gattungsbegriffe sind wegen § 8 MarkenG dem Markenrechtsschutz entzogen, können aber im Rahmen der Werktitel nach Erlangung von Verkehrsgeltung geschützt werden. Bei der Verwendung innerhalb von Domain Namen ist die rechtliche Bewertung noch sehr umstritten. So wurde innerhalb der mitwohnzentrale.de Entscheidung als Gegenbeispiel die Domain anwalt.de aufgeführt, bei der eine unlautere Kanalisierung nicht vorläge. Um diese Domain soll angeblich jedoch bereits ein Verfahren anhängig sein. Nähere Informationen waren noch nicht zu bekommen. Eine klare Grenze zu ziehen, erscheint schwer möglich zu sein.

 

 

 

Namensrechtliche Ansprüche:

 

Die grundlegende Norm für den gesamten zivilrechtlichen Bezeichnungsschutz ist § 12 BGB. Er tritt hinter die spezialgesetzlichen Ansprüche aus dem MarkenG und dem UWG zurück. Eine hohe praktische Relevanz kommt dieser Vorschrift jedoch zu, da sie Ansprüche auch gegen rein privat Handelnde gibt.

 

Schutz über § 12 können verlangen:

·        Natürliche Personen

·        Juristische Personen, auch Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts

·        Alle anderen anerkannten Personenvereinigungen

 

Namen iSd. § 12 sind nicht nur die kraft Gesetzes gegebenen Namen, sondern auch Wahlnamen, die Firma und andere namensartige Kennzeichen wie z.B. Abkürzungen, Schlagworte und auch Domain Namen (vgl. emergency.de LG Hamburg, 10. Juni 1998 – 315 O 107/98).

Diese sind aber nur dann schutzfähig, wenn sie von Natur aus unterscheidungskräftig sind und Namensfunktion besitzen oder sie diese Eigenschaft durch Anerkennung im Verkehr erworben haben.

 

Unter Namensfunktion ist die Geeignetheit zu verstehen, eine Person oder ein Unternehmen unterscheidungskräftig zu bezeichnen.

Diese Funktion sah das LG Mannheim in der heidelberg.de-Entscheidung (8. März 1996) als erfüllt an, in der ein anders lautendes Unternehmen unter dieser Domain Informationen über die Stadt anbot. Die Benutzung wurde untersagt, weil Nutzer davon ausgehen würden, Informationen von der Stadt Heidelberg und nicht über sie zu erhalten.

Das LG Köln (3. Zivilkammer am 17.Dezember 1996 „kerpen.de“, „huerth.de“, „pulheim.de“) hingegen sprach Domain Namen die Namensfunktion ab, da sie nur den Rechner identifizieren würden. Die erste Auffassung hat sich jedoch durchgesetzt.

Unterscheidungskraft fehlt bei den schon angesprochenen Gattungs-bezeichnungen (vgl. buecher.de OLG München, 22.April 1999 – 29 W 1389/99), Worten der Umgangssprache, geogr. Bezeichnungen. An die Unterscheidungskraft sind wegen des Freihaltebedürfnisses strenge Anforderungen zu stellen.

 

Namensrechte werden verletzt durch:

·        Namensleugnung

Diese Variante ist weniger praxisrelevant, obwohl auch das dauernde Benennen mit falschem Namen genügt

·        Namensanmaßung

Diese Variante liegt vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht (für sich oder einen Dritten oder zur Bezeichnung) und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt.

Erforderlich ist eine Verwechselungsfähigkeit, die bei einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung besteht. Eine Zuordnungsverwirrung besteht bereits, wenn der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt.

Verwechselungsfähigkeit kann bei völliger Branchenverschiedenheit entfallen.

 

Weiterhin ist eine Interessensverletzung erforderlich.

Diese besteht bei Verwechselungsgefahr und darüberhinaus bei Verwässerungsgefahr von berühmten Unternehmenskennzeichen. Diese sind nämlich zusätzlich gegen jede Beeinträchtigung ihrer Alleinstellung und Werbekraft geschützt. Auch wenn wegen völliger Branchenverschiedenheit jede Verwechselungsgefahr entfällt, kann der Berechtigte der Verwendung einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung entgegentreten. Dieser umfassende Schutz besteht aber nur für Kennzeichen, die durch lange Benutzung in der Bevölkerung und intensive Werbung eine überragende Verkehrsgeltung erlangt haben (bei über 80 % Bekanntheitsgrad).

Bei § 15 III MarkenG reicht Bekanntheit der Marke aus!

 

Interessensabwägung bei Gleichnamigen:

 

Wie schon unter § 23 MarkenG angesprochen gibt es im deutschen Kennzeichenrecht einen Grundsatz, daß keinem die lautere Benutzung seines Namens versagt werden kann.

Fälle haben jedoch gezeigt, daß in besonderen Konstellationen im Rahmen einer Interessensabwägung gerade im Internet von diesem Grundsatz abgewichen werden muß.

 

Als erstes zu nennen ist hier die bedeutende krupp.de Entscheidung des OLG Hamm (13. Januar 1998 – 4 U 135/95). Ein Einzelkaufmann mit dem gleichlautenden Familiennamen hatte sich die Domain registrieren lassen und im geschäftlichen Verkehr (Online Agentur) genutzt. Die Thyssen-Krupp AG sah sich in ihrem Namensrecht und Markenrecht verletzt, als sie vergeblich versuchte, sich die selbe Domain zu sichern. Das Gericht gab der Klägerin Recht, stützte seine Entscheidung lediglich auf § 12 BGB und kam in der erforderlichen Interessensabwägung zu dem Ergebnis, daß es dem Großunternehmen nicht zumutbar wäre, auf eine andere Domain zurückzugreifen. Eine Verwechselungsgefahr wurde explizit ausgeschlossen, jedoch eine Verwässerungsgefahr bei einem so berühmten Kennzeichen bejaht.

 

In diesem Zusammenhang ist auch die folgende Entscheidung erwähnenswert.

 

OLG München I (25. März 1999 – 6 U 4557/98) shell.de:

Die Eintragung eines überragende Verkehrsgeltung aufweisenden Verkehrskennzeichens als Internet-Adresse durch eine Person gleichen Namens, und zwar auch bei rein privater Nutzung (im Wege des erst-recht-Schlusses), behindert den Inhaber des Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung. Bei der erforderlichen Interessensabwägung gebührt dem Interesse des Unternehmers der Vorrang gegenüber dem des Namensträgers.

 

 

Ansprüche aus dem Marken- und Namensrecht

 

Sowohl das MarkenG als auch UWG und § 12 BGB geben zunächst einen Beseitigungsanspruch, der bei bestehen von Wiederholungsgefahr einen Unterlassensanspruch ermöglicht.

 

Darüber hinaus kann sogar ein Schadensersatzanspruch bei Vorliegen von Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben sein, der im BGB jedoch nur über § 823 zu bekommen ist.

 

Zu beachten im Rahmen des Domain Rechts ist die Wirkungsweise eines Unterlassensanspruchs. Er gilt aufgrund der technischen Gegebenheiten weltweit. Dies wurde in dem bereits angesprochenen concert-concept.de (KG Berlin NJW 1997, 3321) Fall vom Beklagten zur Verteidigung auch angeführt, jedoch vom Gericht ausdrücklich geduldet. Anderes wäre dem Anspruch nicht nachzukommen.

 

Sehr umstritten ist nach wie vor die Frage eines möglichen Übertragungsanspruches. Dieser wurde in der krupp.de Entscheidung ausdrücklich abgelehnt, jedoch zwischenzeitlich vom Bayerischen Obersten in der shell.de Entscheidung in einen Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten modifiziert.

Ohne auf diese Entscheidung einzugehen hat der selbe Senat dann wiederum in der rolls-royce.de Entscheidung (OLG München I, 12.8.1999 – 6 U 4484/98) seine frühere Entscheidung revidiert und lediglich eine Mitwirkungsanspruch an der Löschung bewilligt.

 

Dieser Unterschied hat Auswirkungen auf die sog. Wait-Einträge, die bei einer Umschreibung oder gar Übertragung keinerlei Wirkung mehr hätten.

 

Weitere Informationen sind erhältlich:

 

·        ECLIP Homepage (Forschungsprojekt zu Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs) http://www.jura.uni-muenster.de/eclip

·        Materialien zum Informationsrecht in der Netlaw-Library des ITM http://www.uni-muenster.de/jura.itm/hoeren/

·        Diskussionsforum zum Internetrecht Netlaw-Liste: http://www.uni-muenster.de/jura.itm/hoeren/netlaw-l/