Marken- und
namensrechtliche Probleme bei Domain Namen
Sebastian Geiseler-Bonse LL.M.
Wiss. Mitarbeiter
ITM Münster – Zivilrechtliche Abt.
Prof. Dr. Thomas Hoeren
Kollisionsgründe und
Kollisionsrecht:
Bei
der Benutzung von Domain Namen können Kollisionen mit Namens- oder
Kennzeichenrechten anderer entstehen.
Dies
ergibt sich hauptsächlich aus der technischen Besonderheit von Domain Namen.
Eine Domain kann unter der selben generischen Top-Level-Domain (gTLD) oder
Länder-Domain (ccTLD) nur ein einziges Mal vergeben werden.
Marken
werden dagegen immer nur für bestimmte Produktklassen registriert, so daß eine
Koexistenz gleichlautender Marken möglich ist.
Darüber
hinaus sind sowohl das Markenrecht als auch das Namensrecht territorial,
während das Internet global ist. Marken können nur im Land der Anmeldung und
nur auf dieses Land begrenzt geschützt werden (Ausnahme ist die
Gemeinschaftsmarke in der EU).
Das
bedeutet auf der anderen Seite, daß es in jedem Land einen anderen Berechtigten
bezüglich der gleichlautenden Marke geben könnte.
Interessantes
Beispiel ist die Marke „Persil“, die nahezu weltweit für die Firma Henkel
eingetragen ist, jedoch in Großbritannien dem Unternehmen Unilever gehört. Wenn
Henkel die Domain „persil.com“ im Internet benutzen möchte, wird es Unilever um
Einverständnis bitten müssen, um nicht Gefahr zu laufen, nach Englischem Recht
verurteilt zu werden.
Somit
kann ein Domain Name rein theoretisch durch seine globale Abrufbarkeit in jedem
Land eine angemeldete Marke in ihrem Schutzbereich verletzen.
Praktische
Konsequenz wäre, daß ein zukünftiger Domain-Inhaber vor der Registrierung alle
Berechtigten gleichlautender Marken weltweit um Einwilligung fragen oder er
gewisse Rechtsverstöße in Kauf nehmen müßte.
Diese
Kollision von Domain Namen und Marken bzw. Namensrechten hat in den letzten
Jahren immer mehr an Bedeutung erlangt, da die wirtschaftliche Relevanz von
Domain Namen vermehrt registriert wurde.
Wirtschaftlich
tätige Unternehmen sehen es heutzutage geradezu als Pflicht an, im Internet
vertreten zu sein.
Aufgrund
der Informationsfülle sind einprägsame Domain Namen, bestenfalls gleichlautend
mit der eigenen Unternehmensbezeichnung, sehr begehrt.
Mit
diesen wirtschaftlichen Interessen kollidiert jedoch das Recht des Einzelnen,
seinen eigenen Namen in lauterer Weise zu benutzen. Auf diesen Grundsatz des
Deutschen Kennzeichenrechts wird weiter unten noch eingegangen.
Ein
weiterer Aspekt des Kollisionsrechts ist die Frage des zuständigen Gerichts.
Es
gilt die internationale Tatortzuständigkeit nach § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3
EuGVÜ. Danach sind Begehungsort sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort. Diese
fallen jedoch bei Kennzeichenrechtsverletzungen zusammen, weil
Kennzeichenrechte nur in dem Land, in dem sie gewährt werden, materiell-rechtliche
Wirkung entfalten.
Beide
Vorschriften werden dadurch so modifiziert, daß die Zuständigkeit des Gerichtes
nur für Klagen aus inländischem Zeichenrecht eröffnet ist.
In
Deutschland selbst ist jedes Gericht örtlich zuständig.
Markenrechtliche
Anspruchsgrundlagen:
Das Markengesetz schützt Marken iSd. § 3, geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel iSd. § 5.
Wird
ein Domain Name benutzt, der mit der Marke/gesch. Bezeichnung identisch ist und
auch die Produkte oder Dienstleistung übereinstimmen, geben die § 14, 15
MarkenG einen Beseitigungs- und Unterlassensanspruch.
Dies
gilt auch bei Ähnlichkeit zwischen Domain und geschütztem Kennzeichen, sofern
Verwechselungsgefahr besteht.
Auch
ohne Verwechselungsgefahr liegt eine Markenrechtsverletzung vor, wenn die
Wertschätzung oder Unterscheidungskraft einer bekannten Marke/Bezeichnung
ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.
Bezüglich
des Werktitelschutzes ist die sog. Karriere.de Entscheidung des LG Köln (v. 10.März
1996 – 31 O 315/96) interessant. Hier wurde die Benutzung der Domain, die den
Gattungsbegriff Karriere enthielt, untersagt aufgrund des Werktitelschutzes der
Handelsblattbeilage. Auf die grundsätzliche Problematik der Verwendung von
Gattungsbegriffen in Domain Namen wird später noch eingegangen.
Die
Anwendbarkeit des Markengesetzes setzt jedoch ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr voraus, das gegenüber Privaten regelmäßig nicht ersichtlich ist. Die
einzige Ausnahme wird gesehen in den Fällen der sog. Domain-Grabber oder auch
Cybersquatter. In dem „sittenwidrigen“ (LG Frankfurt , 10. Februar 1998 – 2/14
O 412/97) Anbieten der Domain für ein „Lösegeld“ wird einhellig ein
geschäftliches Handeln gesehen, so daß das MarkenG anwendbar ist.
Beachtenswert
im Rahmen des Markengesetzes ist der § 23, der den im deutschen
Kennzeichenrecht geltenden Grundsatz normiert, daß jeder zu lauteren Benutzung
seines eigenen Namens und seiner Adresse berechtigt ist.
Dieser
Norm liegt der Gedanke zugrunde, daß die Zwangslage, die sich für die Benutzung
ergibt, beachtet werden muß. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf
die Firma des Handelsgeschäftes und nach überwiegender Meinung auch nicht auf
Domain Namen. Diese würden wegen der freien Wählbarkeit nicht zu einer
Zwangslage wie bei dem eigenen Namen oder Adresse führen.
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche:
Zusätzlich zu dem Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr, muß für die Anwendbarkeit eine Wettbewerbslage vorliegen. Dies wiederum scheidet gegen rein privat Handelnde aus.
Der
BGH legt das Merkmal des Wettbewerbsverhältnisses zwar im Interesse eines
wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes großzügig aus und verlangt
weder Branchengleichheit der Parteien noch notwendigerweise eine Behinderung
des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere. Die Anwendbarkeit ist
demnach weiter zu ziehen als die Produkt- bzw. Branchenverwandheit im Rahmen
der § 14, 15 MarkenG. Wettbewerb in irgendeiner Weise soll genügen.
Die
zu § 1 UWG im Zuge richterlicher Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätze zum
Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichen vor Rufausbeutung,
Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung sind mit Inkrafttreten des Markengesetzes
weitgehend obsolet geworden.
Von
herausragender Bedeutung sind jedoch weiterhin die Fälle unlauterer Behinderung
durch eine sittenwidrige Blockade bestimmter Internetadressen und die Gefahr
der Kanalisierung von Nutzerströmen durch die Verwendung von generischen
Ausdrücken, sog. Gattungsbegriffen.
In
diesem Bereich ist vor allem die sog. Mitwohnzentrale.de
- Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht (3 U 58/98) zu nennen.
Darin
wurde die unlautere Kanalisierungsfunktion der Domain „mitwohnzentrale.de“
festgestellt und deren weitere Benutzung untersagt.
Bei der gewerblichen Nutzung solche Gattungsbezeichnungen bestehe bereits objektiv die erhebliche Gefahr einer unlauteren Wettbewerbsverzerrung.
Die
Entscheidung hänge allerdings entscheidend von den Suchgewohnheiten der Nutzer
ab.
Gattungsbegriffe
sind wegen § 8 MarkenG dem Markenrechtsschutz entzogen, können aber im Rahmen
der Werktitel nach Erlangung von Verkehrsgeltung geschützt werden. Bei der
Verwendung innerhalb von Domain Namen ist die rechtliche Bewertung noch sehr
umstritten. So wurde innerhalb der mitwohnzentrale.de Entscheidung als Gegenbeispiel
die Domain anwalt.de aufgeführt, bei der eine unlautere Kanalisierung nicht
vorläge. Um diese Domain soll angeblich jedoch bereits ein Verfahren anhängig
sein. Nähere Informationen waren noch nicht zu bekommen. Eine klare Grenze zu
ziehen, erscheint schwer möglich zu sein.
Namensrechtliche Ansprüche:
Die grundlegende Norm für den gesamten zivilrechtlichen Bezeichnungsschutz ist § 12 BGB. Er tritt hinter die spezialgesetzlichen Ansprüche aus dem MarkenG und dem UWG zurück. Eine hohe praktische Relevanz kommt dieser Vorschrift jedoch zu, da sie Ansprüche auch gegen rein privat Handelnde gibt.
Schutz
über § 12 können verlangen:
·
Natürliche
Personen
·
Juristische
Personen, auch Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts
·
Alle
anderen anerkannten Personenvereinigungen
Namen
iSd. § 12 sind nicht nur die kraft Gesetzes gegebenen Namen, sondern auch
Wahlnamen, die Firma und andere namensartige Kennzeichen wie z.B. Abkürzungen,
Schlagworte und auch Domain Namen (vgl. emergency.de
LG Hamburg, 10. Juni 1998 – 315 O 107/98).
Diese
sind aber nur dann schutzfähig, wenn sie von Natur aus unterscheidungskräftig
sind und Namensfunktion besitzen oder sie diese Eigenschaft durch Anerkennung
im Verkehr erworben haben.
Unter
Namensfunktion ist die Geeignetheit zu verstehen, eine Person oder ein
Unternehmen unterscheidungskräftig zu bezeichnen.
Diese
Funktion sah das LG Mannheim in der heidelberg.de-Entscheidung
(8. März 1996) als erfüllt an, in der ein anders lautendes Unternehmen unter
dieser Domain Informationen über die Stadt anbot. Die Benutzung wurde
untersagt, weil Nutzer davon ausgehen würden, Informationen von der Stadt
Heidelberg und nicht über sie zu erhalten.
Das
LG Köln (3. Zivilkammer am 17.Dezember 1996 „kerpen.de“, „huerth.de“,
„pulheim.de“) hingegen sprach Domain Namen die Namensfunktion ab, da sie nur
den Rechner identifizieren würden. Die erste Auffassung hat sich jedoch
durchgesetzt.
Unterscheidungskraft
fehlt bei den schon angesprochenen Gattungs-bezeichnungen (vgl. buecher.de OLG München, 22.April 1999 –
29 W 1389/99), Worten der Umgangssprache, geogr. Bezeichnungen. An die
Unterscheidungskraft sind wegen des Freihaltebedürfnisses strenge Anforderungen
zu stellen.
Namensrechte
werden verletzt durch:
·
Namensleugnung
Diese Variante ist weniger praxisrelevant, obwohl
auch das dauernde Benennen mit falschem Namen genügt
·
Namensanmaßung
Diese Variante liegt vor, wenn ein anderer unbefugt
den gleichen Namen gebraucht (für sich oder einen Dritten oder zur Bezeichnung)
und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt.
Erforderlich ist eine Verwechselungsfähigkeit, die
bei einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung besteht. Eine
Zuordnungsverwirrung besteht bereits, wenn der unrichtige Eindruck
hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens
zugestimmt.
Verwechselungsfähigkeit kann bei völliger
Branchenverschiedenheit entfallen.
Weiterhin
ist eine Interessensverletzung erforderlich.
Diese
besteht bei Verwechselungsgefahr und darüberhinaus bei Verwässerungsgefahr von
berühmten Unternehmenskennzeichen. Diese sind nämlich zusätzlich gegen jede
Beeinträchtigung ihrer Alleinstellung und Werbekraft geschützt. Auch wenn wegen
völliger Branchenverschiedenheit jede Verwechselungsgefahr entfällt, kann der
Berechtigte der Verwendung einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung
entgegentreten. Dieser umfassende Schutz besteht aber nur für Kennzeichen, die
durch lange Benutzung in der Bevölkerung und intensive Werbung eine überragende
Verkehrsgeltung erlangt haben (bei über 80 % Bekanntheitsgrad).
Bei
§ 15 III MarkenG reicht Bekanntheit der Marke aus!
Interessensabwägung
bei Gleichnamigen:
Wie
schon unter § 23 MarkenG angesprochen gibt es im deutschen Kennzeichenrecht
einen Grundsatz, daß keinem die lautere Benutzung seines Namens versagt werden
kann.
Fälle
haben jedoch gezeigt, daß in besonderen Konstellationen im Rahmen einer
Interessensabwägung gerade im Internet von diesem Grundsatz abgewichen werden
muß.
Als
erstes zu nennen ist hier die bedeutende krupp.de
Entscheidung des OLG Hamm (13. Januar 1998 – 4 U 135/95). Ein
Einzelkaufmann mit dem gleichlautenden Familiennamen hatte sich die Domain
registrieren lassen und im geschäftlichen Verkehr (Online Agentur) genutzt. Die
Thyssen-Krupp AG sah sich in ihrem Namensrecht und Markenrecht verletzt, als
sie vergeblich versuchte, sich die selbe Domain zu sichern. Das Gericht gab der
Klägerin Recht, stützte seine Entscheidung lediglich auf § 12 BGB und kam in
der erforderlichen Interessensabwägung zu dem Ergebnis, daß es dem
Großunternehmen nicht zumutbar wäre, auf eine andere Domain zurückzugreifen.
Eine Verwechselungsgefahr wurde explizit ausgeschlossen, jedoch eine
Verwässerungsgefahr bei einem so berühmten Kennzeichen bejaht.
In
diesem Zusammenhang ist auch die folgende Entscheidung erwähnenswert.
OLG
München I (25. März 1999 – 6 U 4557/98) shell.de:
Die
Eintragung eines überragende Verkehrsgeltung aufweisenden Verkehrskennzeichens
als Internet-Adresse durch eine Person gleichen Namens, und zwar auch bei rein
privater Nutzung (im Wege des erst-recht-Schlusses), behindert den Inhaber des
Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung. Bei der
erforderlichen Interessensabwägung gebührt dem Interesse des Unternehmers der
Vorrang gegenüber dem des Namensträgers.
Sowohl das MarkenG als auch UWG und § 12 BGB geben zunächst einen Beseitigungsanspruch, der bei bestehen von Wiederholungsgefahr einen Unterlassensanspruch ermöglicht.
Darüber
hinaus kann sogar ein Schadensersatzanspruch bei Vorliegen von Fahrlässigkeit
oder Vorsatz gegeben sein, der im BGB jedoch nur über § 823 zu bekommen ist.
Zu
beachten im Rahmen des Domain Rechts ist die Wirkungsweise eines
Unterlassensanspruchs. Er gilt aufgrund der technischen Gegebenheiten weltweit.
Dies wurde in dem bereits angesprochenen concert-concept.de
(KG Berlin NJW 1997, 3321) Fall vom
Beklagten zur Verteidigung auch angeführt, jedoch vom Gericht ausdrücklich
geduldet. Anderes wäre dem Anspruch nicht nachzukommen.
Sehr
umstritten ist nach wie vor die Frage eines möglichen Übertragungsanspruches.
Dieser wurde in der krupp.de Entscheidung
ausdrücklich abgelehnt, jedoch zwischenzeitlich vom Bayerischen Obersten in der
shell.de Entscheidung in einen
Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung Zug um Zug gegen Erstattung der
Registrierungskosten modifiziert.
Ohne
auf diese Entscheidung einzugehen hat der selbe Senat dann wiederum in der rolls-royce.de Entscheidung (OLG München
I, 12.8.1999 – 6 U 4484/98) seine frühere Entscheidung revidiert und lediglich
eine Mitwirkungsanspruch an der Löschung bewilligt.
Dieser
Unterschied hat Auswirkungen auf die sog. Wait-Einträge, die bei einer
Umschreibung oder gar Übertragung keinerlei Wirkung mehr hätten.
Weitere
Informationen sind erhältlich:
·
ECLIP
Homepage (Forschungsprojekt zu Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs) http://www.jura.uni-muenster.de/eclip
·
Materialien
zum Informationsrecht in der Netlaw-Library des ITM http://www.uni-muenster.de/jura.itm/hoeren/
·
Diskussionsforum
zum Internetrecht Netlaw-Liste: http://www.uni-muenster.de/jura.itm/hoeren/netlaw-l/